Satzung
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§
1
Bezeichnung,
Sitz und Zielsetzung
Artikel 1 - Bezeichnung:
Die Vereinigung der Deutschen Spiritistischen Gruppen, gegründet
am 26.10.2003 in Berlin, erhielt bei der in Bonn am 18.09.2005
durchgeführten Versammlung eine neue Bezeichnung und
nennt sich nunmehr Deutsche Spiritistische Vereinigung (D.S.V.).
Die D.S.V. ist eine bürgerliche, philanthropische Vereinigung,
politisch neutral und ohne gewinnbringende Ziele. Die D.S.V.
beruft sich auf die durch die Vereinten Nationen erklärten
Menschenrechte.
Artikel 2 - Sitz:
Der Sitz des Vereins ist rotierend und jeweils an die Gruppe
geknüpft, von der der Präsident gestellt wird. Jeweils
dort befinden sich alle Unterlagen der D.S.V.
Artikel 3 - Zielsetzung:
Die D.S.V. verfolgt den Zweck:
I - Die solidarische und brüderliche Einigkeit der Spiritistischen
Gruppen mit Sitz in Deutschland und die Vereinigung der Spiritistischen
Bewegung innerhalb Deutschlands zu fördern;
II - Das Studium, die Ausübung und die Verbreitung der
Spiritistischen Doktrin gemäß den von Allan Kardec
in den 5 Grundwerken verfassten Grundsätzen zu fördern.
III - Unterstützung und Orientierungshilfe bei der Gründung
neuer Spiritistischer Gruppen in Deutschland zu leisten;
IV - Die Ausübung der geistigen, moralischen und materiellen
Nächstenliebe im Licht der Spiritistischen Doktrin auf
der Grundlage der Werke von Allan Kardec zu fördern,
ohne Unterschied des Geschlechts, der Hautfarbe, der Nationalität
oder Religion (z.B.: Unterstützung bei der Entwicklung
und Ausübung der Medialität, geistige und/oder materielle
Hilfe für bedürftige Personen, etc.);
V - jegliches Material bezüglich der Geschichte des
Spiritismus in Deutschland zu archivieren;
VI - die Deutsche Spiritistische Bewegung innerhalb und außerhalb
Deutschlands zu repräsentieren.
Artikel 4 - Um ihre Zielsetzungen zu verfolgen obliegt der
D.S.V.:
I - Regelmäßige Versammlungen der Mitgliedsgruppen
für den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu
fördern;
II - Die Kurse, Treffen, Vorträge, Symposien und Kongresse
zu koordinieren und zu fördern;
III - Falls es eine Gruppe wünscht, wird die D.S.V.
sie bei der Strukturierung ihrer unterweisenden, fürsorglichen
und administrativen Tätigkeiten sowie bei ihrer Vereinheitlichung
und anderen Aktivitäten unterstützen. Es besteht
keine Verpflichtung, das von D.S.V. zur Unterstützung
angebotene Programm oder Material anzuwenden. Es bleibt den
Gruppen überlassen, dieses teilweise oder ganz anzunehmen
oder auch nicht, oder es nach den eigenen Notwendigkeiten
und Zweckmäßigkeiten anzupassen.
Bemerkung: Die D.S.V. ist nicht verantwortlich für das
Verhalten und/oder die von den ihr zugehörenden Gruppen
eingegangenen Verpflichtungen.
§ 2
Zusammensetzung,
Anschluss (an die D.S.V.), Rechte und Pflichten
Artikel 5 - Zusammensetzung:
Die D.S.V. setzt sich aus allen ihr angeschlossenen Deutschen
Spiritistischen Gruppen und Ihren Mitgliedern zusammen.
Artikel 6 - Mitgliedschaft:
Um als Mitglied der D.S.V. aufgenommen zu werden, müssen
die Gruppen:
I - Wenigstens ein Jahr bestehen und mindestens 3 regelmäßig
anwesende Mitglieder haben (die die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen oder mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland leben).
II - Ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Spiritistischen Doktrin ausrichten, so
wie es in den von Allan Kardec zusammengestellten Grundwerken
und in den ergänzenden Spiritistischen Werken beschrieben
ist.
III - Eine ordentlich organisierte und definierte administrative
Struktur besitzen.
IV - Sich der in Artikel 3 dieser Satzung bestimmten Zielsetzung
verpflichten.
Artikel 7 - Rechte:
Rechte der Gruppen, die die D.S.V. bilden:
I - Behalt der Selbständigkeit, Unabhängigkeit
und Bewegungsfreiheit, da die Verknüpfung mit der D.S.V.
die Solidarität und brüderliche Vereinigung als
Grundlage hat.
II - Die Angabe von Themen für die Tagesordnung der
Versammlungen.
III - Abstimmung über alle Themen, die Gegenstand für
die Beschlussfassung der D.S.V. sind.
IV - Erhalt von Orientierungshilfe und Beratung von der D.S.V.
bei der Ausführung ihrer Aktivitäten, soweit sie
erbeten werden.
Artikel 8 - Pflichten
Pflichten der Gruppen, die die D.S.V. bilden:
I - Teilnahme an allen Versammlungen und Aktivitäten
der D.S.V..
II - Pflege des moralischen, kulturellen, geistigen und materiellen
Erbes der D.S.V. und für die Erreichung ihrer Ziele zu
sorgen.
III - Erfüllung der gegenwärtigen Satzung.
IV - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung
der D.S.V. mit einem durch die Versammlungsmitglieder festgelegten
Beitrag.
Artikel 9 - Eine Gruppe wird von der D.S.V. ausgeschlossen,
wenn:
I - Ihre Aktivitäten, Unterweisungen und ihr Verhalten
unverträglich mit der in Artikel 3 dieser Satzung bestimmten
Zielsetzung sind.
II - Sie ohne Rechtfertigung an drei aufeinander folgenden
Versammlungen nicht erscheint.
III - Sie aus ihrer freien Entscheidung kein Mitglied der
D.S.V. mehr sein möchte.
§ 3
Struktur
Artikel 10 - Struktur:
Die D.S.V. hat folgende Struktur:
I - Hauptversammlung
II - Vorstand
Artikel 11 - Hauptversammlung:
I - Die Hauptversammlung wird aus jeweils maximal zwei benannten
Vertretern von jeder Spiritistischen Gruppe, die der D.S.V.
angeschlossenen ist, gebildet. Jede Gruppe hat das Recht auf
eine Stimme.
II - Die ordentliche Versammlung findet jährlich statt.
Falls notwendig können jedoch außerordentliche
Versammlungen einberufen werden.
III - Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden
der D.S.V. geleitet.
IV - Bei jeder Einberufung werden die Gruppen vom 1. Vorsitzenden
spätestens 14 Tage vor der Versammlung über die
Themen der Tagesordnung schriftlich informiert.
Artikel 12 - Pflichten der Hauptversammlung:
Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung statt, bei der
die der D.S.V. angeschlossenen Gruppen insbesondere:
a) Beschluss fassen über eventuelle Veränderungen
der Satzung;
b) Themen beschließen, die für die Spiritistische
Bewegung in Deutschland von Wichtigkeit und Bedeutung sind;
c) Durchführung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
Bemerkung: Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2/3 der angeschlossenen Gruppen anwesend sind.
Solche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit
gehört dem 1. Vorsitzenden die entscheidende Stimme.
Artikel 13 - Vorstand:
I - Die D.S.V. wird durch einen in der Hauptversammlung gewählten
Vorstand geleitet, welcher sich aus einem 1. Vorsitzenden,
einem 2. Vorsitzenden, zwei Schriftführer und einen Schatzmeister
zusammensetzt.
II - Der 1. Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden vertreten.
III - Im Fall der Vakanz irgendeines der Ämter im Vorstand
wird die D.S.V. eine Neuwahl für die Neubesetzung durchführen.
IV - Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre
beauftragt, können wiedergewählt werden, und bleiben
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Artikel 14 - Pflichten des Vorstandes:
I - Durchführung und Sicherstellung der Beschlüsse
der Hauptversammlung.
II - Erfüllung der Satzung.
III - Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen, der
Hauptversammlung, wie auch die Ausarbeitung der jeweiligen
Tagesordnung.
IV - Erstellung des Jahresberichts der D.S.V., seine Übersendung
an die Repräsentanten der angeschlossenen Gruppen. Alle
Gruppen regelmäßig über die Themen und Aktivitäten,
die für die Gruppen von Interesse sind, informieren.
Artikel 15 - Pflichten des 1. Vorsitzenden:
I - Er ist der Verantwortliche für den Vorstand, dessen
Entscheidungen seiner Zustimmung unterworfen sind.
II - Im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber der
Spiritistischen Bewegung in Deutschland, wird der 1. Vorsitzende
das Mögliche tun, um alle bereits angeschlossenen Gruppen
unter sich zu vereinigen und ihnen eine gerechte, brüderliche
und gleiche Behandlung zu gewähren.
III - Er wird die Mitglieder der Hauptversammlung um Vorschläge
für die Ausarbeitung der Tagesordnung der Hauptversammlung
bitten. Die vorgeschlagenen Themen und diejenigen, die der
1. Vorsitzende selbst als angebracht erachtet, dienen ihm
als Orientierung mit dem Ziel eine Tagesordnung mit Themen
von tatsächlichem Interesse für die Gruppen der
D.S.V. auszuarbeiten.
IV - Er wird die D.S.V. bei nationalen und internationalen
Angelegenheiten vertreten.
Artikel 16 - Pflichten des 2. Vorsitzenden:
I - Vertretung des 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
II - Er übernimmt automatisch das Amt des 1. Vorsitzenden,
für den Fall, dass dieses frei wird, bis zur nächsten
Hauptversammlung, bei der der neue 1. Vorsitzende durch Abstimmung
gewählt wird.
Artikel 17 - Pflichten der Schriftführer:
I - Verfassen des Sitzungsprotokolls aller Versammlungen
der D.S.V.
II - Archivierung der gesamten Dokumente, die der D.S.V.
gehören, sowie des gesamten Materials, betreffend die
Geschichte des Spiritismus in Deutschland. Wenn einer der
Schriftführer sein Amt, aus welchem Grund auch immer,
niederlegt, muss dieser Schriftführer alle erwähnten
Dokumente seinem Nachfolger, im Bewusstsein darüber,
dass sie exklusives Eigentum der D.S.V. sind, übergeben.
Artikel 18 - Pflichten des Schatzmeisters:
I - Verwaltung des Eigentums der D.S.V. und die Dokumentation
über die Einnahmen sowie die getätigten Zahlungen,
sonstige Kosten und Investitionen, mit entsprechender Zustimmung
der Hauptversammlung.
II - Jährliche Anfertigung des Kassenberichts, in dem
die Aufschlüsselung der Einnahmen sowie die getätigten
Zahlungen, sonstigen Kosten und Investitionen der D.S.V. stehen.
In diesem Bericht muss ausführlich erwähnt sein,
wann und für welchen Zweck die vorgenommenen Ausgaben
getätigt wurden. Eine Kopie wird allen Mitgliedern des
Vorstandes zugesandt.
III - Bei Beendigung seiner Amtszeit wird der Schatzmeister
das Kassenbuch der D.S.V., in dem sich alle vor und während
seiner Amtszeit aufgestellten Kassen-Jahresberichte sowie
die Belege der entsprechend durchgeführten sonstigen
Kosten befinden, übergeben.
§ 4
Wirtschaftliche
Mittel und Vermögen
Artikel 19 - Wirtschaftliche Mittel und Vermögen
I - Die vorgesehenen wirtschaftlichen Mittel für den
Betrieb der D.S.V. werden aus folgenden Quellen kommen:
a) - Die Beiträge der angeschlossenen Gruppen;
b) - Aus dem Mobiliar und den Immobilien bestehenden Werten,
dem Bankguthaben und den verschiedenen Beiträge;
c) - Irgendwelche andere erzeugten und erhaltenen Einnahmen,
die den Prinzipien der Spiritistischen Doktrin nicht widersprechen.
II - Alle wirtschaftlichen Mittel werden ausschließlich
für die Verbreitung der Spiritistischen Doktrin, für
die wirksame Durchführung der Vereinsaktivitäten
und den Erhalt und die Erweiterung des eigenen Vermögens
sowie für Verwaltungskosten der D.S.V. verwendet.
III - Das Vermögen der D.S.V. wird, im Fall ihrer Auflösung,
einer oder mehreren ihr angeschlossenen Gruppen zukommen.
Die Gruppe/n wird/werden in einer für diesen Zweck einberufenen
Versammlung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Gruppen
ausgewählt.
§ 5
Allgemeine Einigungen
Artikel 20 - Eine Vergütung an die Vertreter der, der
D.S.V. angeschlossenen Gruppen ist untersagt, ebenso die Vergütung
an die Mitglieder des Vorstandes.
Artikel 21 - Die D.S.V. ist ein Vollmitglied des "Internationaler
Spiritistischer Rat" (ISR) (Conselho Espirita Internacional-CEI)
mit welchem brüderlich zum Besten der Verbreitung der
Spiritistischen Doktrin in Deutschland und im Ausland zusammengearbeitet
wird.
Diese Satzung wurde beschlossen und genehmigt am 15. Oktober
2006.
Anlage: Namens- und Unterschriftenliste der anwesenden Vertreter
der Gruppen, die der D.S.V. angeschlossen sind.
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